Satzung des Fördervereins für die Nymphenburger Schulen

 

Inhalt:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins
§ 4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Auflösung des Vereins
 
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für die Nymphenburger Schulen“ nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist München.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

 (1) Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§ 3 Zweck und Zweckverwirklichung des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung (AO).
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.
(3) Der Verein ist ein Förderverein i.S. d. § 58 Nr.1 Abgabenordung, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten „Schulverein Ernst Adam e.V.“ (eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht München V R 4455), auch als „Nymphenburger Schulen“ bezeichnet, zu verwenden hat.
(4) Die Verwirklichung des Satzungszwecks geschieht durch die Einwerbung von Geld- und Sachspenden, Zuschüssen, Mitgliedsbeiträgen sowie Maßnahmen, die der öffentlichen Wahrnehmung des geförderten Zwecks dienen. Die dabei beschafften Mittel werden an die Nymphenburger Schulen des Schulvereins Ernst Adam München e.V. (Amtsgericht München VR 4455) zur Verwirklichung von deren steuerbegünstigten Zwecken weitergeleitet. Der Verein kann Rücklagen gemäß § 58 Nr.6 und 7 Abgabenordnung bilden.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Die Zuwendungen von Geld und Sachen zur freien Verwendung innerhalb des steuerbegünstigten Zwecks für die Nymphenburger Schulen.
  2. Die Förderung von Schüler und Schülerinnen zur Verbesserung derer schulischen Leistungen und derer Chancenverbesserung zur Erlangung von Ausbildungs- und Studienplätzen.
  3. Die Vergabe von Stipendien zum Besuch der Nymphenburger Schulen bei wirtschaftlichen Notlagen der Schüler und Schülerinnen und deren Eltern an den die Schüler und Schülerinnen aufnehmenden steuerbegünstigten Schulträger.
  4. Der Kauf von Gegenständen für Schulzwecke und Weitergabe an den steuerbegünstigten Schulträger.
  5. Die Zuwendung von Geld für die Bezahlung von Lehrpersonal beim steuerbegünstigten Schulträger für die zusätzliche Förderung und Bildung der Schüler und Schülerinnen.
  6. Die Schaffung von Trainingsmöglichkeiten unter fachkundiger Anleitung, die Unterstützung von Traineraus- und Trainerfortbildungen, für Zwecke des Schulsports des Schulvereins Ernst Adam e.V..
  7. Die Zuschüsse an den Schulverein Ernst Adam e.V. für namentlich benannte Schüler und Schülerinnen, die aus wirtschaftlichen Gründen an kostenpflichtigen zusätzlichen Veranstaltungen (Klassenfahrten, Skilager, Theaterbesuche) nicht teilnehmen könnten.
  8. Die finanzielle Förderung bei der Vergabe von Preisen durch den Schulverein Ernst Adam e.V. für herausragende schulische oder pädagogisch förderungswürdige Leistungen an Schüler und Schülerinnen oder Lehrer nach vorab schriftlich festgelegten Kriterien.

Nicht gefördert werden dürfen solche Ausgaben, zu denen die Eltern oder andere Institutionen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sind.

 

§ 4 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Zwecke und Ziele des Vereins zu fördern und den festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe des jährlichen Mindestmitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu Händen des Vorstandes einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod (bei natürlichen Personen)
  2. durch Auflösung (bei juristischen Personen)
  3. durch Austritt aus dem Verein
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste
  5. durch Ausschluss
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austritterklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn• es mit der Zahlung eines Jahresbeitrages 6 Monate im Rückstand istund• die rückständigen Beiträge auch nicht nach schriftlicher, an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtete Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung vollständig bezahlt hat und• in der Mahnung auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen wurde.Der Beschluss des Vorstands über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist in Schriftform dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis spätestens zum 31.März des jeweiligen Jahres zu zahlen.
(4) Eine Aufnahmegebühr kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(6) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens folgenden drei Mitgliedern, 1. Vorsitzender. 2. Vorsitzender, Schatzmeister, von denen einer mit einfacher Mehrheit zum Sprecher gewählt wird. Bei Beschlüssen des Vorstandes gibt die Stimme des Vorstandsprechers den Ausschlag, falls Einstimmigkeit nicht erzielt werden kann. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer wählen. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes des Schulvereins Ernst Adam e.V. oder der Schulleitung der Nymphenburger Schulen sein.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Die Berufungsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds gewählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat die ihm durch Gesetz, dieser Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung auferlegten Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Der Vorstand gibt sich insbesondere eine Richtlinie zur Vergabe von Fördermitteln. Diese Richtlinie und Änderungen dieser Richtlinie sind der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.
(4) Vorstandsmitglieder können abweichend von § 27 Abs. 3 BGB auch entgeltlich (hauptamtlich) tätig sein, wenn dies von der Mitgliederversammlung vorab bestimmt und mit dem betroffenen Vorstandsmitglied vorab vereinbart wird.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Grundsätze und Maßnahmen der Zweckverwirklichung festgelegt werden.
(6) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeweils einzeln.
(7) Der Vorstand kann für andere einzelne Aufgaben und Aufgabenbereiche Bevollmächtigte sowie besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.
(8) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung für außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, insbesondere für:

  1. Anschaffung im Einzelfall über 10.000,00 €
  2. Darlehensaufnahmen von je über 10.000,00 €
  3. Eingehen laufender Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten
(9) Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis neue Vorstände gewählt sind.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen berufen. Sie findet jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn wenigstens ein Mitglied des Vorstandes oder 10% der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl der wählbaren Vorstandsmitglieder
  2. Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und der Jahresrechnung
  3. Beratung über die Grundsätze der laufenden Zweckverwirklichung insbesondere die Förderpolitik des Vorstandes
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung des Mindestmitgliedbeitrages
  7. Erhebung von Umlagen i. S. d. § 7 Abs. 5 und Aufnahmegebühren i. S. d. § 7 Abs. 4.
  8. Änderung der Satzung
  9. Auflösung des Vereins
(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten vertreten. Eine schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig, wobei ein erschienenes Mitglied maximal drei Mitglieder vertreten kann.
(5) Zu einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Ein Satzungsänderungsentwurf ist vier Wochen zuvor in Schriftform den Mitgliedern zuzuleiten. Die Abstimmung nicht erschienener Mitglieder kann auch schriftlich erfolgen, wobei diese dann bei dieser Abstimmung als erschienene Mitglieder i.S.d. Satzes 1 zu zählen sind.
(6) Wahlen können grundsätzlich per Akklamation durchgeführt werden, Blockwahlen sind zulässig. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds müssen die Wahlen jedoch geheim bzw. einzeln durchgeführt werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Eine Bevollmächtigung gem. § 9 Abs. 4 dieser Satzung ist möglich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den „Schulverein Ernst Adam München e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.